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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsonderbeihilfeverordnung - MilchSonBeihV)
Artikel 1 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt.
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3 Höhe der Beihilfe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstellers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfefähige Menge).
(2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1 bezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Absatz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm beihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus der Division des Betrages der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge ergibt.
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt.
(2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- seinen Betriebssitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat,
- b)
- seine Kuhmilchanlieferungen im Vergleich des entsprechenden Vorjahreszeitraums (Bezugszeitraum) mit dem Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum Ablauf des 30. April 2017 (Beibehaltungszeitraum) nicht steigert,
- c)
- im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums Kuhmilch an Erstankäufer liefert,
- d)
- während des gesamten oder eines Teils des Beibehaltungszeitraums Milchkühe nicht vorübergehend an eine andere Person überlässt und
- 2.
- die beihilfefähige Menge des Antragstellers 30.000 Kilogramm übersteigt.
(3) 1Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten oder hat sich zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums der Name oder die Rechtsform des Betriebs geändert, ist Artikel 14 Nummer 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle eines Zahlungsanspruches der Beihilfeanspruch nach dieser Verordnung tritt. 2Ändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums die Betriebsinhaberschaft durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, tritt ab diesem Zeitpunkt der neue Betriebsinhaber an die Stelle des Antragstellers, soweit er nicht gegenüber der Bundesanstalt unverzüglich erklärt, nicht am Verfahren der Beihilfegewährung teilnehmen zu wollen.
(4) 1Auf die Beihilfe wird auf besonderen Antrag bis spätestens zum 28. Februar 2017 ein Vorschuss von 0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge ausschließlich aus den Haushaltsmitteln des Bundes, die als zusätzliche Unterstützung im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 gewährt werden, gezahlt, wenn
- 1.
- der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
- a)
- Erzeuger von Kuhmilch ist und
- b)
- die Kuhmilch an Erstankäufer liefert und
- 2.
- der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten Anforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 verlangten Nachweise erbracht sind.
§ 5 Antrag
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Antrag hat zu enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- 2.
- die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
- 3.
- eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht zu steigern;
- 4.
- die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch;
- 5.
- die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung;
- 6.
- die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist;
- 7.
- eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, während des gesamten oder eines Teils des Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an eine andere Person vorübergehend zu überlassen;
- 8.
- die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bundesanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist;
- 9.
- die Bankverbindung des Antragstellers.
(2) 1Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen der Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. 2An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. 3Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. 4Ist während des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit demjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen.
(3) 1Für den Antrag ist das auf der Internetseite des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwenden und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu übermitteln. 2Das unterschriebene Antragsformular ist mit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. 3Sowohl die elektronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags müssen bis zum Ablauf des 16. Januar 2017 bei der Bundesanstalt eingegangen sein.
(4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Antragsteller hat gegenüber der Bundesanstalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums unter Verwendung des von der Bundesanstalt nach Satz 2 bereitgestellten Formulars nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllt. 2In dem Nachweis sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers;
- 2.
- die Gesamtmenge der im Beibehaltungszeitraum tatsächlich an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
- 3.
- die Erklärung, dass im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums eine Milchanlieferung an Erstankäufer erfolgt ist.
(2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 entsprechend.
(3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der Antragsteller den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.
(4) 1Die Bundesanstalt überprüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, dass die Beihilfevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. 2Sie führt im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei mindestens 5 Prozent der Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle durch. 3Die Gewährung der Beihilfe erfolgt spätestens am 29. September 2017, ein Vorschuss im Sinne des § 4 Absatz 4 wird angerechnet. 4Der in Satz 3 bezeichnete Termin gilt nicht, wenn eine Prüfung des Vorgangs eingeleitet wurde.
(5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.
§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten
1Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt übermitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf Anforderung an die Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) 1Der Antragsteller hat alle für seinen Antrag oder Nachweis maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag oder dem Nachweis beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. 2Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) 1Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den Bediensteten der Bundesanstalt, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.
§ 9 Mitteilungen
Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilungen nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1613 gegenüber der Europäischen Kommission vor.
§ 10 Außerkrafttreten
§ 10 ändert mWv. 1. Januar 2019 MilchSonBeihV
1Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 2Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12355/index.htm