Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 7 - Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)

§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten



1Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt übermitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf Anforderung an die Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.



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