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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 5 - Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Artikel 1 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Antrag
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Antrag hat zu enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- 2.
- die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
- 3.
- eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht zu steigern;
- 4.
- die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch;
- 5.
- die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung;
- 6.
- die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist;
- 7.
- eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, während des gesamten oder eines Teils des Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an eine andere Person vorübergehend zu überlassen;
- 8.
- die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bundesanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist;
- 9.
- die Bankverbindung des Antragstellers.
(2) 1Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen der Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. 2An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. 3Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. 4Ist während des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit demjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen.
(3) 1Für den Antrag ist das auf der Internetseite des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwenden und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu übermitteln. 2Das unterschriebene Antragsformular ist mit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. 3Sowohl die elektronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags müssen bis zum Ablauf des 16. Januar 2017 bei der Bundesanstalt eingegangen sein.
(4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.
Zitierungen von § 5 MilchSonBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchSonBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSonBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MilchSonBeihV Gewährung der Beihilfe
... Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt. (2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn ... b) die Kuhmilch an Erstankäufer liefert und 2. der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten Anforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 verlangten ... der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten Anforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 verlangten Nachweise erbracht sind. Der Antrag nach Satz 1 ist ... Antrag nach Satz 1 ist gemeinsam mit dem Antrag nach Absatz 1 zu stellen. § 5 Absatz 4 und 5 gilt ...
§ 6 MilchSonBeihV Nachweis über die Nichtsteigerung
... an Erstankäufer erfolgt ist. (2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 entsprechend. (3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen ...
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