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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 8 - Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Artikel 1 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) 1Der Antragsteller hat alle für seinen Antrag oder Nachweis maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag oder dem Nachweis beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. 2Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) 1Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den Bediensteten der Bundesanstalt, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.
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