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Synopse aller Änderungen des SGB IX am 14.06.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juni 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IX.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung | SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorrang von Prävention § 4 Leistungen zur Teilhabe § 5 Leistungsgruppen § 6 Rehabilitationsträger § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen § 14 Leistender Rehabilitationsträger § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern § 17 Begutachtung § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19 Teilhabeplan § 20 Teilhabeplankonferenz § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24 Vorläufige Leistungen Kapitel 5 Zusammenarbeit § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger § 26 Gemeinsame Empfehlungen § 27 Verordnungsermächtigung Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung Abschnitt 1 Leistungsformen § 28 Ausführung von Leistungen § 29 Persönliches Budget § 30 Verordnungsermächtigung § 31 Leistungsort Abschnitt 2 Beratung § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen § 35 Landesärzte Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen § 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung § 37a Gewaltschutz § 38 Verträge mit Leistungserbringern Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation § 39 Aufgaben § 40 Rechtsaufsicht § 41 Teilhabeverfahrensbericht Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation § 44 Stufenweise Wiedereingliederung § 45 Förderung der Selbsthilfe § 46 Früherkennung und Frühförderung § 47 Hilfsmittel § 47a Digitale Gesundheitsanwendungen § 48 Verordnungsermächtigungen Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung § 50 Leistungen an Arbeitgeber § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53 Dauer von Leistungen § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55 Unterstützte Beschäftigung § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich § 58 Leistungen im Arbeitsbereich § 59 Arbeitsförderungsgeld § 60 Andere Leistungsanbieter § 61 Budget für Arbeit § 61a Budget für Ausbildung § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 64 Ergänzende Leistungen § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds § 67 Berechnung des Regelentgelts § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen § 71 Weiterzahlung der Leistungen § 72 Einkommensanrechnung § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 13 Soziale Teilhabe § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 77 Leistungen für Wohnraum § 78 Assistenzleistungen § 79 Heilpädagogische Leistungen § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung § 83 Leistungen zur Mobilität § 84 Hilfsmittel Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger § 85 Klagerecht der Verbände § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen § 87 Verfahren des Beirats § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe § 89 Verordnungsermächtigung Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe § 92 Beitrag § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen § 94 Aufgaben der Länder § 95 Sicherstellungsauftrag § 96 Zusammenarbeit § 97 Fachkräfte § 98 Örtliche Zuständigkeit Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105 Leistungsformen § 106 Beratung und Unterstützung § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108 Antragserfordernis Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 110 Leistungserbringung Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben § 111 Leistungen zur Beschäftigung Kapitel 5 Teilhabe an Bildung § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 6 Soziale Teilhabe § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 114 Leistungen zur Mobilität § 115 Besuchsbeihilfen § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme Kapitel 7 Gesamtplanung § 117 Gesamtplanverfahren § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung § 119 Gesamtplankonferenz § 120 Feststellung der Leistungen § 121 Gesamtplan § 122 Teilhabezielvereinbarung Kapitel 8 Vertragsrecht § 123 Allgemeine Grundsätze § 124 Geeignete Leistungserbringer § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung § 129 Kürzung der Vergütung § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen § 132 Abweichende Zielvereinbarungen § 133 Schiedsstelle § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen Kapitel 9 Einkommen und Vermögen § 135 Begriff des Einkommens § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen § 139 Begriff des Vermögens § 140 Einsatz des Vermögens § 141 Übergang von Ansprüchen § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen Kapitel 10 Statistik § 143 Bundesstatistik § 144 Erhebungsmerkmale § 145 Hilfsmerkmale § 146 Periodizität und Berichtszeitraum § 147 Auskunftspflicht § 148 Übermittlung, Veröffentlichung Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens § 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1 Geschützter Personenkreis § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise § 153 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren |
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen § 156 Begriff des Arbeitsplatzes § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159 Mehrfachanrechnung § 160 Ausgleichsabgabe § 161 Ausgleichsfonds § 162 Verordnungsermächtigungen Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusionsvereinbarung § 167 Prävention Kapitel 4 Kündigungsschutz § 168 Erfordernis der Zustimmung § 169 Kündigungsfrist § 170 Antragsverfahren § 171 Entscheidung des Integrationsamtes § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung § 173 Ausnahmen § 174 Außerordentliche Kündigung § 175 Erweiterter Beendigungsschutz Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 182 Zusammenarbeit § 183 Verordnungsermächtigung Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit § 185 Aufgaben des Integrationsamtes § 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit § 189 Gemeinsame Vorschriften § 190 Übertragung von Aufgaben § 191 Verordnungsermächtigung Kapitel 7 Integrationsfachdienste § 192 Begriff und Personenkreis § 193 Aufgaben § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit § 195 Fachliche Anforderungen § 196 Finanzielle Leistungen § 197 Ergebnisbeobachtung § 198 Verordnungsermächtigung Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen Kapitel 9 Widerspruchsverfahren § 201 Widerspruch § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit § 204 Verfahrensvorschriften Kapitel 10 Sonstige Vorschriften § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge § 207 Mehrarbeit § 208 Zusatzurlaub § 209 Nachteilsausgleich § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten § 212 Unabhängige Tätigkeit § 213 Geheimhaltungspflicht § 214 Statistik Kapitel 11 Inklusionsbetriebe § 215 Begriff und Personenkreis § 216 Aufgaben § 217 Finanzielle Leistungen § 218 Verordnungsermächtigung Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand § 225 Anerkennungsverfahren § 226 Blindenwerkstätten § 227 Verordnungsermächtigungen Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle § 229 Persönliche Voraussetzungen § 230 Nah- und Fernverkehr § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr § 233 Erstattungsverfahren § 234 Kostentragung § 235 Einnahmen aus Wertmarken § 236 Erfassung der Ausweise § 237 Verordnungsermächtigungen Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 237a Strafvorschriften § 237b Strafvorschriften § 238 Bußgeldvorschriften § 239 Stadtstaatenklausel § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst § 241 Übergangsregelung | |
§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | |
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, 3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, 4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, 5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, 6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. (4) 1 Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 2 Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. (6) 1 Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. 2 Leistungen sind insbesondere 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, 2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, 3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, 7. das Training motorischer Fähigkeiten, 8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme 1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie 2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. (8) 1 Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch 1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, 2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, | |
2a. die Kosten eines Jobcoachings, | |
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, 4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind a) zur Berufsausübung, | |
b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, | b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, c) zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder d) zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, |
5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und 6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. 2 Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. 3 Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. 4 Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt. (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln. | |
§ 61 Budget für Arbeit | |
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. | |
(2) 1 Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 2 Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. 3 Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. 4 Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden. | (2) 1 Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 2 Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. 3 Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. |
(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. | |
§ 61a Budget für Ausbildung | |
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. (2) 1 Das Budget für Ausbildung umfasst 1. die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, 2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie 3. die erforderlichen Fahrkosten. 2 Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. 3 Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen. (3) 1 Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 2 Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. | |
(5) 1 Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. 2 Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. | (5) 1 Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. 2 Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. |
§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf | |
(1) 1 Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. 2 Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. 3 Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapitel 7. | |
(2) 1 Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. 3 Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat. | (2) 1 Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. 3 Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat. |
§ 123 Allgemeine Grundsätze | |
(1) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. 2 Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. (2) 1 Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe bindend. 2 Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 3 Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. 4 Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. (3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind 1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie | |
2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann. | 2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 2 erfolgen kann. |
(4) 1 Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. 2 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Absatz 2. (5) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit 1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, 2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt, 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, 4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu beachten, 5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. 2 Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend. (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe. | |
§ 153a (neu) | § 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren |
(1) 1 Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger 'Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung' gebildet. 2 Der Beirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden sind. 3 Dies geschieht teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse. (2) 1 Für den Beirat benennen die Länder, der Deutsche Behindertenrat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils sieben Personen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen und Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. 2 Eine der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu benennenden Personen ist ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem versorgungsmedizinischen ärztlich-gutachterlichen Bereich der Bundeswehr. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die benannten Personen als Mitglieder in den Beirat. (3) 1 Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. 3 Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. 4 Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt für dieses Mitglied eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. 5 Der Beirat bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz sowie die Stellvertretung des Vorsitzes und gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Die Geschäftsführung des Beirates wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt. (4) 1 Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der berufenen Mitglieder gefasst. 2 Zu den Beratungen des Beirates können externe Sachverständige hinzugezogen werden. 3 Es können Arbeitsgruppen gebildet werden. | |
§ 216 Aufgaben | |
1 Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. 2 Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4. | 1 Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. 2 Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4. |
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