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Synopse aller Änderungen des SGB IX am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 7 des TeilhStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IX.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Vorrang von Prävention
       § 4 Leistungen zur Teilhabe
       § 5 Leistungsgruppen
       § 6 Rehabilitationsträger
       § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
       § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
    Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
       § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
       § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit
       § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
       § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
       § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
    Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen
       § 14 Leistender Rehabilitationsträger
       § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
       § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern
       § 17 Begutachtung
       § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
       § 19 Teilhabeplan
       § 20 Teilhabeplankonferenz
       § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
       § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
       § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
       § 24 Vorläufige Leistungen
    Kapitel 5 Zusammenarbeit
       § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
       § 26 Gemeinsame Empfehlungen
       § 27 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung
       Abschnitt 1 Leistungsformen
          § 28 Ausführung von Leistungen
          § 29 Persönliches Budget
          § 30 Verordnungsermächtigung
          § 31 Leistungsort
       Abschnitt 2 Beratung
          § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung
          § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
          § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen
          § 35 Landesärzte
    Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
       § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
       § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung
       § 37a Gewaltschutz
       § 38 Verträge mit Leistungserbringern
    Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
       § 39 Aufgaben
       § 40 Rechtsaufsicht
       § 41 Teilhabeverfahrensbericht
    Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation
       § 44 Stufenweise Wiedereingliederung
       § 45 Förderung der Selbsthilfe
       § 46 Früherkennung und Frühförderung
       § 47 Hilfsmittel
       § 47a Digitale Gesundheitsanwendungen
       § 48 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
       § 50 Leistungen an Arbeitgeber
       § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
       § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden
       § 53 Dauer von Leistungen
       § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
       § 55 Unterstützte Beschäftigung
       § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
       § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
       § 58 Leistungen im Arbeitsbereich
       § 59 Arbeitsförderungsgeld
       § 60 Andere Leistungsanbieter
       § 61 Budget für Arbeit
       § 61a Budget für Ausbildung
       § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
       § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
    Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
       § 64 Ergänzende Leistungen
       § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
       § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
       § 67 Berechnung des Regelentgelts
       § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
       § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
       § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
       § 71 Weiterzahlung der Leistungen
       § 72 Einkommensanrechnung
       § 73 Reisekosten
       § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
    Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
       § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    Kapitel 13 Soziale Teilhabe
       § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
       § 77 Leistungen für Wohnraum
       § 78 Assistenzleistungen
       § 79 Heilpädagogische Leistungen
       § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
       § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
       § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung
       § 83 Leistungen zur Mobilität
       § 84 Hilfsmittel
    Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger
       § 85 Klagerecht der Verbände
       § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
       § 87 Verfahren des Beirats
       § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
       § 89 Verordnungsermächtigung
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
       § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe
       § 92 Beitrag
       § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
       § 94 Aufgaben der Länder
       § 95 Sicherstellungsauftrag
       § 96 Zusammenarbeit
       § 97 Fachkräfte
       § 98 Örtliche Zuständigkeit
    Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
       § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
       § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer
       § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
       § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
       § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf
       § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles
       § 105 Leistungsformen
       § 106 Beratung und Unterstützung
       § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
       § 108 Antragserfordernis
    Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation
       § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 110 Leistungserbringung
    Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben
       § 111 Leistungen zur Beschäftigung
    Kapitel 5 Teilhabe an Bildung
       § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    Kapitel 6 Soziale Teilhabe
       § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
       § 114 Leistungen zur Mobilität
       § 115 Besuchsbeihilfen
       § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
    Kapitel 7 Gesamtplanung
       § 117 Gesamtplanverfahren
       § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung
       § 119 Gesamtplankonferenz
       § 120 Feststellung der Leistungen
       § 121 Gesamtplan
       § 122 Teilhabezielvereinbarung
    Kapitel 8 Vertragsrecht
       § 123 Allgemeine Grundsätze
       § 124 Geeignete Leistungserbringer
       § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
       § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
       § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
       § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
       § 129 Kürzung der Vergütung
       § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
       § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
       § 132 Abweichende Zielvereinbarungen
       § 133 Schiedsstelle
       § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
    Kapitel 9 Einkommen und Vermögen
       § 135 Begriff des Einkommens
       § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
       § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
       § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
       § 139 Begriff des Vermögens
       § 140 Einsatz des Vermögens
       § 141 Übergang von Ansprüchen
       § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
    Kapitel 10 Statistik
       § 143 Bundesstatistik
       § 144 Erhebungsmerkmale
       § 145 Hilfsmerkmale
       § 146 Periodizität und Berichtszeitraum
       § 147 Auskunftspflicht
       § 148 Übermittlung, Veröffentlichung
    Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
       § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
       § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
    Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
       § 151 Geltungsbereich
       § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
       § 153 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
       § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
       § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
       § 156 Begriff des Arbeitsplatzes
       § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
       § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
       § 159 Mehrfachanrechnung
       § 160 Ausgleichsabgabe
       § 161 Ausgleichsfonds
       § 162 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
       § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
       § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
       § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
       § 166 Inklusionsvereinbarung
       § 167 Prävention
    Kapitel 4 Kündigungsschutz
       § 168 Erfordernis der Zustimmung
       § 169 Kündigungsfrist
       § 170 Antragsverfahren
       § 171 Entscheidung des Integrationsamtes
       § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
       § 173 Ausnahmen
       § 174 Außerordentliche Kündigung
       § 175 Erweiterter Beendigungsschutz
    Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
       § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
       § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
       § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
       § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
       § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
       § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
       § 182 Zusammenarbeit
       § 183 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
       § 185 Aufgaben des Integrationsamtes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
       § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
       § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
       § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
       § 189 Gemeinsame Vorschriften
       § 190 Übertragung von Aufgaben
       § 191 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 7 Integrationsfachdienste
       § 192 Begriff und Personenkreis
       § 193 Aufgaben
       § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit
       § 195 Fachliche Anforderungen
       § 196 Finanzielle Leistungen
       § 197 Ergebnisbeobachtung
       § 198 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
       § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
    Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
       § 201 Widerspruch
       § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
       § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
       § 204 Verfahrensvorschriften
    Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
       § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
       § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
       § 207 Mehrarbeit
       § 208 Zusatzurlaub
       § 209 Nachteilsausgleich
       § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
       § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
       § 212 Unabhängige Tätigkeit
       § 213 Geheimhaltungspflicht
       § 214 Statistik
    Kapitel 11 Inklusionsbetriebe
       § 215 Begriff und Personenkreis
       § 216 Aufgaben
       § 217 Finanzielle Leistungen
       § 218 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
       § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
       § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
       § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
       § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
       § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
       § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
       § 225 Anerkennungsverfahren
       § 226 Blindenwerkstätten
       § 227 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
       § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
       § 229 Persönliche Voraussetzungen
       § 230 Nah- und Fernverkehr
       § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
       § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
       § 233 Erstattungsverfahren
       § 234 Kostentragung
       § 235 Einnahmen aus Wertmarken
       § 236 Erfassung der Ausweise
       § 237 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
       § 237a Strafvorschriften
       § 237b Strafvorschriften
       § 238 Bußgeldvorschriften
       § 239 Stadtstaatenklausel
       § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
       § 241 Übergangsregelung

§ 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,

3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie

7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2 Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3 Mit Zustimmung und Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist. 4 Die Leistungsberechtigten und das Jobcenter können der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschlagen. 5 § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend. 6 Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das zuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten schriftlich oder elektronisch über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. 7 Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.



(3) 1 Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2 Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3 Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. 4 Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. 5 Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Teilhabeplan


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.



(1) 1 Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. 2 Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt der leistende Rehabilitationsträger das zuständige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1.

(2) 1 Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist. 2 Der Teilhabeplan dokumentiert

1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15,

2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,

3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente,

4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54,

5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,

6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,

7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,

8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1,

9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen und

11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.



10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen,

11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und

12. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, soweit das Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist.


3 Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. 2 Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. 3 Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach § 25 des Zehnten Buches verlangen.

(4) 1 Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. 2 Die Begründung der Entscheidung über die beantragten Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erkennen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

(5) 1 Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. 2 Die Vorschriften über die Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon unberührt.

(6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt von anderen Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von Absatz 1.



§ 20 Teilhabeplankonferenz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. 2 Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. 3 Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann abgewichen werden,

1. wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann,

2. wenn der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht oder

3. wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde.




(1) 1 Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. 2 Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. 3 Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur *) abgewichen werden, wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass

1. der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder

2. der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.

(2) 1 Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgewichen, sind die Leistungsberechtigten über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören. 2 Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Beistände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige Vertrauenspersonen teil. 2 Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. 3 Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden.



(3) 1 An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Beistände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige Vertrauenspersonen teil. 2 Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. 3 Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden.

(4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1 auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nummer 4 1. a) G. v. 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen


(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.

(2) 1 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich und nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist. 2 Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. 2 Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.

(4) 1 Die Jobcenter können dem nach Absatz 1 verantwortlichen Rehabilitationsträger ihre Beteiligung an der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorschlagen. 2 Sie sind zu beteiligen, soweit es zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist und dies den Interessen der Leistungsberechtigten entspricht. 3 Die Aufgaben und die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 Absatz 3 bleiben unberührt.

(5)
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist.



(3) 1 Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. 2 Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist.

§ 61a Budget für Ausbildung


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(1) 1 Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. 2 Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.

(2) 1 Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. 2 Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. 3 Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. 4 Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.



(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung.

(2) 1 Das Budget für Ausbildung umfasst

1.
die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,

2.
die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie

3.
die erforderlichen Fahrkosten.

2
Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. 3 Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen.

(3) 1 Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 2 Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.

(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

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(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen.



(5) 1 Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. 2 Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation.

§ 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen


(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,

2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches und

4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und

4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.

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(3) 1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit.



(3) 1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.

§ 111 Leistungen zur Beschäftigung


(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,

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2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 sowie

3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61.



2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,

3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie

4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.


(2) 1 Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. 2 Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. 3 Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. 4 Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.



(heute geltende Fassung) 

§ 117 Gesamtplanverfahren


(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:

1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

3. Beachtung der Kriterien

a) transparent,

b) trägerübergreifend,

c) interdisziplinär,

d) konsensorientiert,

e) individuell,

f) lebensweltbezogen,

g) sozialraumorientiert und

h) zielorientiert,

4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,

5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) 1 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

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(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.



(5) § 22 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.

(6) 1 Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2 Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 123 Allgemeine Grundsätze


(1) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. 2 Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.

(2) 1 Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe bindend. 2 Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 3 Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. 4 Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

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(3) Private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 sind keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels.



(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind

1. private
und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie

2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann.


(4) 1 Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. 2 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Absatz 2.

(5) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit

1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,

2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt,

3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,

4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu beachten,

5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.

2 Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe.



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§ 185a (neu)




§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber


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(1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

(2) 1 Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. 2 Sie haben die Aufgabe,

1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,

2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und

3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

(3) 1 Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. 2 Sie sind trägerunabhängig.

(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen

1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,

2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie

3. in der Region gut vernetzt sein.

(5) 1 Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. 2 Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.

§ 193 Aufgaben


(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie

1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,

2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.

(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,

1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,

2. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,

3. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter, Jugendlicher zu begleiten,

4. geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,

5. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,

6. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,

7. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,

8. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie

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9. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,



9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,

10. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.