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Artikel 10 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB XI § 7a, § 20, § 28, § 35a, mWv. 1. Januar 2020 § 13
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
„§ 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches". - 2.
- In § 7a Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches," durch die Wörter „insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 3.
- In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zwölften" durch das Wort „Neunten" ersetzt und werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „und Räumlichkeiten" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „143" durch die Angabe „226" ersetzt und werden nach dem Wort „Heimarbeit" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
- 5.
- In § 28 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „17 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „29" ersetzt.
- 6.
- § 35a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürftige können" durch die Wörter „Pflegebedürftigen werden" und werden die Wörter „auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches erhalten" durch die Wörter „durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht" ersetzt.
- c)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches" durch die Wörter „Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 des Neunten Buches durchführt," ersetzt.
Zitierungen von Artikel 10 BTHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 26 BTHG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 25.07.2017)
... 2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a, 3. Artikel 9, 4. Artikel 10 Nummer 3 , 5. die Artikel 13, 15 und 20. Gleichzeitig tritt die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
Artikel 2 GKV-SVwStG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Die mit der ...
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