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Artikel 14 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung" durch die Wörter „§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
- § 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „70" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „54" durch die Angabe „74" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 wird die Angabe „53" durch die Angabe „73" ersetzt.
- 4.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- 5.
- § 27d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „31" durch die Angabe „47" ersetzt.
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