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Artikel 23 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung


Artikel 23 ändert mWv. 1. Januar 2018 FrühV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a (neu), § 7, § 8, § 9

Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „46" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
weitere Leistungen (§ 6a)."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter „oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter „oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdisziplinären Frühförderstellen" die Wörter „oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht."

5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „46" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 erforderlich sind."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht."

6.
In § 6 wird die Angabe „56" durch die Angabe „79" ersetzt.

7.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Weitere Leistungen

Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere

1.
die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,

2.
offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,

3.
Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:

a)
Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,

b)
die Dokumentation von Daten und Befunden,

c)
die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,

d)
Fortbildung und Supervision,

4.
mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.

Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die interdisziplinären Frühförderstellen" die Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" und nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „interdisziplinärer Frühförderstellen" die Wörter „sowie der nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.

10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt."