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Artikel 23 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung
Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „46" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- weitere Leistungen (§ 6a)."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt." - c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter „oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter „oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdisziplinären Frühförderstellen" die Wörter „oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht."
- 5.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „46" ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 erforderlich sind."
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht."
- 6.
- In § 6 wird die Angabe „56" durch die Angabe „79" ersetzt.
- 7.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Weitere Leistungen
Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere- 1.
- die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
- 2.
- offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,
- 3.
- Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:
- a)
- Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,
- b)
- die Dokumentation von Daten und Befunden,
- c)
- die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,
- d)
- Fortbildung und Supervision,
- 4.
- mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die interdisziplinären Frühförderstellen" die Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" und nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 9.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „interdisziplinärer Frühförderstellen" die Wörter „sowie der nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
- 10.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung
Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12358/a203032.htm