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Artikel 25a - Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023
§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt gefasst:
- „§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.(2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.(3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.(4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind
- 1.
- Lernen und Wissensanwendung,
- 2.
- allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
- 3.
- Kommunikation,
- 4.
- Mobilität,
- 5.
- Selbstversorgung,
- 6.
- häusliches Leben,
- 7.
- interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
- 8.
- bedeutende Lebensbereiche sowie
- 9.
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt.(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.(7) Das Nähere über- 1.
- die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und
- 3.
- die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4
Zitierungen von Artikel 25a BTHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25a BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 25 BTHG Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung (vom 01.07.2021)
... für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und legt dem ... 1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2, 2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der ... zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und 3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen ... zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 untersucht und konkretisiert werden mit dem ... Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
Artikel 26 BTHG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 25.07.2017)
... durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft. (5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a ... Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 3 EMLeVeG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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