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Kapitel 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1) 1Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. 2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
1Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
- Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;
- 2.
- die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
- 3.
- die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
- 4.
- die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
- 5.
- deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
- 6.
- die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
- 7.
- die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
- 8.
- auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
- 9.
- darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 3 Aufgabenerfüllung
§ 3 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 betreffen.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. 2Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.
(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojektentwicklungen zu unterstützen.
§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen
1Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12362/b29195.htm