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Abschnitt 3 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 3 Präsidium
§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung
(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) 1Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 2Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:
- 1.
- einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 2.
- einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 3.
- je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
- a)
- von den Verbänden der Filmhersteller,
- b)
- von den Verbänden der Filmverleiher,
- c)
- von den Verbänden der Kinos,
- d)
- von den Verbänden der Videowirtschaft,
- e)
- von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
- f)
- von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
- 4.
- einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 muss eine Frau benannt werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist. 3Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.
(4) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
(5) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 13 Aufgaben, Rechte
(1) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. 2Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2.
(2) 1Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand bestellten Person und mit den zu seinen Stellvertretungen bestellten Personen. 2Die oder der Vorsitzende des Präsidiums vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
(4) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand hierfür zuständig ist.
(5) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium. 2Für Entscheidungen über Widersprüche gilt § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 14 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit
(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 2Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) 1Die Entscheidungen des Präsidiums können auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. 2Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. 3Die Frist wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums festgelegt.
(5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach § 11 gelten für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
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