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Abschnitt 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 5 Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 1 Projektfilmförderung

§ 59 Förderhilfen



(1) 1Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.

(2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfüllenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.


§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen



(1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden.

(2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksichtigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.




§ 60 Art und Höhe, Mindestförderquote



(1) 1Als Förderhilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zu 1 Million Euro gewährt. 2Die Mindestförderhöhe beträgt grundsätzlich 200.000 Euro und bei Dokumentarfilmen 100.000 Euro. 3Wenn die antragstellende Person eine geringere Fördersumme beantragt, können auch Darlehen in geringerer Höhe gewährt werden. 4Auf Antrag kann die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) 1Die Höhe der Förderhilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. 2Über die Höhe der Förderhilfen ist für jeden Einzelfall zu entscheiden.

(3) 1Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie hoch die Förderhilfe im Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben mindestens sein muss (Mindestförderquote). 2Bei der Festlegung der Mindestförderquote hat der Verwaltungsrat das Ziel einer Auswahl qualitativ besonders hochwertiger Projekte zu berücksichtigen. 3§ 44 Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) 1Für dasselbe Filmvorhaben gewährte Förderhilfen für die Drehbuchfortentwicklung nach § 107 sind auf die Projektfilmförderung anzurechnen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass nach § 85 Absatz 1 Förderhilfen nach § 73 oder § 76 für die Vorbereitung desselben Filmvorhabens verwendet werden.


§ 61 Auswahl von Vorhaben



(1) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.

(2) 1Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben sollen insbesondere die Qualität des Drehbuchs, die zu erwartenden Besucherzahlen, die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. 2Im Übrigen kann die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person berücksichtigt werden.


§ 62 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen



(1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zuständigen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten.

(2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwendet werden.

(3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als Zuschuss gewährt werden.


§ 63 Eigenanteil des Herstellers



(1) 1Projektfilmförderung nach § 59 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. 2Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. 3Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. 4Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden

1.
durch Eigenmittel,

2.
durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder

3.
durch Eigenleistungen des Herstellers.

(3) Soweit eine Richtlinie des Verwaltungsrats es bestimmt, kann der Eigenanteil zudem finanziert werden durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen, die während der Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden.

(4) 1Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als Regisseurin oder Regisseur, als Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. 2Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(5) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden

1.
durch Förderhilfen nach diesem Gesetz,

2.
durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher Förderprogramme sowie

3.
1durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. 2Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.


§ 64 Ausnahmen beim Eigenanteil



(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.


§ 65 Bürgschaften



(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann der Vorstand Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber einem Fernsehveranstalter übernehmen.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben wäre.

(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.

(5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die Filmförderungsanstalt regelt der Verwaltungsrat durch Richtlinie.


§ 66 Antrag



(1) 1Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt oder

2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.


§ 67 Bewilligung



(1) 1Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) 1Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. 2Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. 3Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) 1Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. 2Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) 1Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. 2Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) 1Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. 2Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50.000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.




§ 68 Förderzusage, Form



(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage).

(2) 1Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. 2Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) 1Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 115 bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. 2Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.


§ 69 Auszahlung



(1) 1Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.


§ 70 Schlussprüfung



(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob

1.
der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,

2.
der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,

3.
der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht,

4.
der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.

(2) 1Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. 2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.


§ 71 Tilgung des Darlehens



(1) 1Das Darlehen ist zu tilgen, sobald und soweit die Erlöse des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 Prozent der im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. 2Der Vorstand kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 Prozent übersteigt, günstigere Tilgungsbedingungen festlegen.

(2) 1Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der dem Hersteller nach Abzug der erlösabhängigen urheberrechtlichen Vergütungen aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. 2Durch Vereinbarung zwischen der Filmförderungsanstalt, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den Filmfördereinrichtungen der Länder kann etwas anderes geregelt werden.

(3) 1Wurde der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. 2In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen.

(4) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.


§ 72 Sonstige Rückzahlungspflicht



(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn

1.
der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,

2.
er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

4.
die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

5.
die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder

6.
Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.