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Abschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 7 Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung
Abschnitt 2 Förderung der Drehbuchfortentwicklung
§ 107 Förderhilfen
§ 107 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer Spitzenförderung für die Fortentwicklung eines Drehbuchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife Förderhilfen bis zu 75.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Auf Antrag können weitere Förderhilfen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro gewährt werden. 3Insgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung von bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden.
(2) 1Drehbücher müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.
(3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die Fortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer Stelle gefördert wird.
§ 108 Förderart, Auswahl von Vorhaben
§ 108 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.
(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.
§ 109 Antrag
§ 109 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf Antrag gewährt.
(2) 1Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer Drehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. 2Der Hersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. 3Für den Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. 4Die Drehbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene Autorenschaft an mindestens einem verfilmten Drehbuch zu einem programmfüllenden Film nachweisen, der in europäischen Kinos ausgewertet worden ist.
§ 110 Sachverständige Begleitung
§ 110 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachverständige Begleitung der Fortentwicklung eines Drehbuchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung.
§ 111 Verwendung
§ 111 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. 2Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
§ 112 Auszahlung
§ 112 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehreren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Personen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbarten Auszahlungszeitpunkten. 2Die Auszahlung erfolgt an den antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109 Absatz 2 Satz 1.
(2) 1Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstellenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung vorzulegen. 2Diese entscheidet über die Auszahlung der ausstehenden Raten und die Fortführung der Förderung. 3Der Bewilligungsbescheid kann teilweise widerrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
(4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweisen.
§ 113 Schlussprüfung, Rückzahlung
§ 113 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, insbesondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt.
(2) 1Die antragstellenden Personen sind verpflichtet, das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorstand kann die Frist auf Antrag verlängern.
(3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind,
- 2.
- die antragstellenden Personen der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nachgekommen sind,
- 3.
- die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
- das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.
§ 114 Ermächtigung des Verwaltungsrats
§ 114 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Einzelheiten der Drehbuchfortentwicklungsförderung werden durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats geregelt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12362/b29218.htm