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Abschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 8 Förderung des Absatzes
Abschnitt 2 Referenzförderung für Verleihunternehmen
§ 127 Förderhilfen, Referenzpunkte
§ 127 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Referenzförderung wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat.
(2) 1Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 2Bei der Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77 und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für den Zuschauererfolg höchstens 750.000 Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt.
(4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
§ 128 Art der Förderhilfe, Antrag
§ 128 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. 2Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.
(2) 1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. 2Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§ 129 Zuerkennung
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 130 Verwendung
§ 130 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
- 1.
- zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,
- 2.
- zur Deckung von Vorkosten,
- 3.
- zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,
- 4.
- für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,
- 5.
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
- 6.
- für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder
- 7.
- für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(3) 1Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro für diesen Zweck erhalten.
§ 131 Auszahlung
§ 131 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.
(2) 1Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
§ 132 Begonnene Maßnahmen
§ 132 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 133 Schlussprüfung, Rückzahlung
§ 133 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.
(2) 1Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 3.
- die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder
- 4.
- Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
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