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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); aufgehoben durch § 152 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 9 Kinoförderung
Abschnitt 2 Kinoreferenzförderung
§ 138 Förderhilfen
1Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an Kinos, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:
- 1.
- Einen Referenzpunkt pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und für Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat erreicht hat.
- 2.
- Zwei Referenzpunkte pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 139 Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte
§ 139 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.
(2) Die für die Referenzkinoförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zueinander stehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12362/b29224.htm