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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2017 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)
A. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3453 (Nr. 67); aufgehoben durch § 4 A. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 2030-14-215 Beamte
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 2030-14-215 Beamte
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Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
§ 1 Widerspruchsbescheid
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen
- 1.
- dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 2.
- dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 3.
- dem Bundeskriminalamt,
- 4.
- dem Bundespolizeipräsidium,
- 5.
- dem Bundesverwaltungsamt,
- 6.
- dem Statistischen Bundesamt,
- 7.
- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 8.
- dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- 9.
- dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
- 10.
- der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
- 11.
- dem Bundesausgleichsamt,
- 12.
- den Bundespolizeidirektionen,
- 13.
- der Bundeszentrale für politische Bildung,
- 14.
- dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
- 15.
- der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
- 16.
- der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 17.
- der Bundespolizeiakademie,
- 18.
- dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern,
- 19.
- dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,
- 20.
- dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,
(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid.
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
§ 3 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2017 BMIWidAnO
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung Engelke
In Vertretung Engelke
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12365/index.htm