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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (1. FleiAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37; Geltung ab 01.08.2017

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2017 FleiAusbV § 5, § 6, § 9, Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:

1.
Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen „Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen" und „Betriebswirtschaftliches Handeln" sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften

1.
hygienebezogenen sowie

2.
planerischen, technologischen und mathematischen und

3.
tierschutzrechtlichen

Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgendem Gebiet „Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt" in Betracht."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Kopfzeile werden die Wörter „Anlage (zu § 5)" durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)" ersetzt.

b)
In Abschnitt II laufende Nummer 1 Spalte 3 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:

„d)
Schlachtvorgang mit unterschiedlichen Betäubungsverfahren und an unterschiedlichen Tierkategorien unter Berücksichtigung des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen".

5.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)

Tätigkeiten Bei der Prüfung zu behandelnde Themen
Allenachfolgenden Tätigkeiten Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und
Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere
1.Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer
Ruhigstellung
praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren
2.Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be-
täubung oder Tötung
Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den
Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha-
nischen Mitteln verwendet werden
3.Betäubung von Tieren a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und
Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller
für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte
b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung
c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät
zur Betäubung und Tötung
4.Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur
Betäubung und Tötung überwachen
5.Einhängen und Hochziehen lebender Tiere a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren
b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung
6.Entbluten lebender Tiere a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von
Lebenszeichen überwachen
b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
7.Schlachtunga) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen

 
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