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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (1. FleiAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen." - 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:
- 1.
- Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- hygienebezogenen sowie
- 2.
- planerischen, technologischen und mathematischen und
- 3.
- tierschutzrechtlichen
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Kopfzeile werden die Wörter „Anlage (zu § 5)" durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt II laufende Nummer 1 Spalte 3 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:
- „d)
- Schlachtvorgang mit unterschiedlichen Betäubungsverfahren und an unterschiedlichen Tierkategorien unter Berücksichtigung des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen".
- 5.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)
Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen | |
Alle | nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere |
1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren |
2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be- täubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha- nischen Mitteln verwendet werden |
3. | Betäubung von Tieren | a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung |
4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen |
5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung |
6. | Entbluten lebender Tiere | a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern |
7. | Schlachtung | a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen |
- ".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
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