Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 SchSiHafV vom 01.06.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchSiHafVuaÄndV am 1. Juni 2019 und Änderungshistorie der SchSiHafV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 SchSiHafV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 26 SchSiHafV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Brunsbüttel


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Hafengebiet erstreckt sich

1. auf den Bereich der 'Segelschiffsdalben' auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

a) im Norden durch die Uferlinie,

b) im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,

c) im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

2. auf den Bereich der 'Bahnhofsdalben' auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

a) im Süden durch die Uferlinie,

b) im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.

c) im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.

(3) 1 Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. 2 Zugelassen sind:

1. An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit

a) einer Länge bis zu 100,0 m,

b) einer Breite bis zu 16,0 m,

c) einem Tiefgang bis zu 6,5 m.

2. An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit

a) einer Länge bis zu 140,0 m,

b) einer Breite bis zu 19,0 m,

c) einem Tiefgang bis zu 8,0 m.

3 In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. 4 Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.



 
 

Anzeige