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Änderung § 28 SchSiHafV vom 01.06.2019

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§ 28 SchSiHafV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 28 SchSiHafV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Kiel-Holtenau


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) das Hafengebiet erstreckt sich

1. auf den Binnenhafen im Bereich der Dalben Nummer 26 bis 37 an der Nordseite östlich der Holtenauer Hochbrücken (km 96,86 bis 97,23), der begrenzt wird wie folgt:

a) im Norden durch die Uferlinie,

b) im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht zur Dalbenreihe über die Dalben Nummer 26 und 37 verlaufen,

c) im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser,

2. auf den Außenhafen in Länge der Spundwandkaje von der seewärtigen Kante der asphaltierten Kaistraße mit der davor liegenden Wasserfläche in einem senkrechten Abstand von 30 m vom Ufer.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.

(3) 1 Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 festmachen. 2 Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C nicht entgast sind:

1. An der Dalbenreihe im Binnenhafen

Fahrzeuge mit einer

Länge bis zu 85,0 m,

Breite bis zu 13,0 m.

2. Am Außenhafen (Spundwandkaje)

Fahrzeuge mit einer

Länge bis zu 85,0 m,

Breite bis zu 13,0 m,

Tiefgang bis zu 4,5 m.

3 Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen, im Falle des Satzes 2 Nummer 2 dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, wobei eine Gesamtbreite von 28 m nicht überschritten werden darf. 4 An den in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Liegeplätzen darf kein Fahrzeug liegen, das den Bestimmungen von SOLAS Kapitel XI-2 in Verbindung mit dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sowie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.



 
 

 
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