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Teil 3 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 3 Schlussvorschriften

§ 38 Gültigkeit anderer Vorschriften



Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften,

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insbesondere der Kollisionsverhütungsregeln nach der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln),

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der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

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der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),

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der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 144)),

in den jeweils geltenden Fassungen, unberührt.


§ 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst



Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.


§ 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"



Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.


§ 41 Ausnahmen in besonderen Fällen



Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.


§ 42 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,

5.
entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6.
der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,

8.
entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,

10.
entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,

11.
entgegen § 10 Satz 1 ankert,

12.
entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,

13.
entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,

14.
entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,

15.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,

16.
entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,

17.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,

18.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

19.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,

20.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,

21.
entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,

22.
entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,

23.
entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,

24.
entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,

25.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,

26.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,

27.
entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,

28.
entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,

29.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,

30.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,

31.
entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,

32.
entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,

33.
entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,

34.
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,

35.
ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,

36.
entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,

37.
entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,

38.
entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,

39.
entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,

40.
entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,

41.
entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder

42.
entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.


§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13.013, 13.541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, und die Hafenordnung Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 1997 (BAnz. S. 9698) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Januar 2017.


Schlussformel



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Prof. Dr.-Ing. Witte