Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (3. KSKBeiratVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 77 (Nr. 4); Geltung ab 27.01.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 und § 39 Absatz 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, von denen § 40 zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2017 KSKBeiratV § 9

§ 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2014 (BGBl. I S. 1519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „65" durch die Angabe „70" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „130" durch die Angabe „140" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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