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Änderung Anlage 1 ChemVerbotsV vom 16.02.2024
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Anlage 1 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung | Anlage 1 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 Stoffe/Gemische | Verbote | Ausnahmen Eintrag 1 | | Formaldehyd | (1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- platten, Furnierplatten, und Faser- platten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Aus- gleichskonzentration des Formalde- hyds in der Luft eines Prüfraumes 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent- halten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege- mittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im ausschließlich industriellen Gebrauch. Eintrag 2 | | Dioxine und Furane 1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Pentachlor- dibenzofuran 2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzofuran e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzofuran f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzofuran g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran 3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- chlordibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzofuran d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta- chlordibenzofuran e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- chlordibenzofuran 4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Penta- bromdibenzofuran 5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzofuran | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte 1. der in Spalte 1 Nummer 1 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 1 µg/kg, 2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg, 3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 100 µg/kg, 4. der in Spalte 1 Nummer 4 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 1 µg/kg oder 5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet. Die in Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, 2. nach § 12 des Pflanzenschutz- gesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel, 3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge- winnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbin- dungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden, und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte), 4. zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden, 5. das Inverkehrbringen zum Zweck der Rückgabe aufgrund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes oder aufgrund einer freiwilligen Rücknahmever- pflichtung nach § 26 des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes sowie 6. Stoffe, Gemische und Erzeug- nisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die Grenzwerte des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden früheren Rechts nicht über- schreiten. | |
(Text alte Fassung) Eintrag 3 | | Pentachlorphenol: 1. Pentachlorphenol 2. Pentachlorphenolsalze und -verbindungen | Erzeugnisse, die mit einem Gemisch behandelt worden sind, das Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Gemischen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungs- vertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990. | (Text neue Fassung) Eintrag 3 | (aufgehoben) | |
Eintrag 4 | | Biopersistente Fasern: Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massen- gehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schall- dämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht 1. für künstliche Mineralfasern, wenn a) ein geeigneter Intraperitoneal- test keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat, oder b) die Halbwertzeit nach intra- trachealer Instillation von 2 Milligramm einer Faser- suspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durch- messer von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser- Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie 2. für Glasfasern, die für Hoch- temperaturanwendungen be- stimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwert- zeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen. |
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