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Änderung Anlage 2 ChemVerbotsV vom 16.02.2024
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Anlage 2 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung | Anlage 2 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Eintrag 1 | | Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Eintrag 2 | | Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahren- hinweise: i. H224 ('Flüssigkeit und Dampf extrem entzünd- bar'), ii. H241 ('Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen') oder iii. H242 ('Erwärmung kann Brand verursachen') oder | |
(Text alte Fassung) 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln und nicht be- reits von Eintrag 1 erfasst sind. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 | (Text neue Fassung) 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |
1 Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 'Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350 'Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350i 'Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.', H360 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H360F 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H360D 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360FD 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Fd 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Df 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H370 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H372 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).' |
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