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Änderung Anlage 2 ChemVerbotsV vom 16.02.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 ChemVerbotsV, alle Änderungen durch Artikel 2 BImSchV17uaÄndV am 16. Februar 2024 und Änderungshistorie der ChemVerbotsV

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Anlage 2 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung
Anlage 2 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe



Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten

Eintrag 1 | |

Stoffe und Gemische, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder

2. dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
dem Signalwort Gefahr, und
einem der Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360,
H360F, H360D, H360FD,
H360Fd, H360Df, H370
oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 1, 3 und 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz 1 bis 3

4. Ausschluss des Versandweges
nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 2 bis 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 4

Eintrag 2 | |

Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe
und Gemische, die

1. nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit

a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder

b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem
der folgenden Gefahren-
hinweise:

i. H224 ('Flüssigkeit und
Dampf extrem entzünd-
bar'),

ii. H241 ('Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen') oder

iii. H242 ('Erwärmung kann
Brand verursachen')
oder

(Text alte Fassung)

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln und nicht be-
reits von Eintrag 1 erfasst sind.
| Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4

(Text neue Fassung)

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4


1 Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 'Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350 'Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350i 'Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.', H360 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H360F 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H360D 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360FD 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Fd 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Df 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H370 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H372 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).'



(heute geltende Fassung)