Tools:
Update via:
Änderung § 14 ChemVerbotsV vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ChemVerbotsNeuRV am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie der ChemVerbotsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 14 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 14 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Übergangsvorschriften | |
(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort. (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die 1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder 2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden. (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben: 1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1, 2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3. | (Text neue Fassung) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12383/al68949-0.htm