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Synopse aller Änderungen der ChemVerbotsV am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 der ChemVerbotsNeuRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemVerbotsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Übergangsvorschriften | |
(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort. (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die 1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder 2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden. (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben: 1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1, 2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3. | (Text neue Fassung) |
Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Eintrag 1 | | Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder | |
2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 | 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 |
2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | |
3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 | 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 |
4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 | |
3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 | 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 |
Eintrag 2 | | | |
1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Gemische, die einer in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffver- ordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III, oder D IV zugeordnet werden können, 2. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1), 3. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7), 4. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4). | 1. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgaben nach § 8 Absatz 1, 3 und 42 2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 3. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgaben nach § 8 Absatz 2 bis 42 2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Eintrag 3 | | Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste Stoffe und Gemische, die | Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die |
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder | |
b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i. H224 ('Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar'), | b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahren- hinweise: i. H224 ('Flüssigkeit und Dampf extrem entzünd- bar'), |
ii. H241 ('Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen') oder | |
iii. H242 ('Erwärmung kann Brand verursachen') oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 | iii. H242 ('Erwärmung kann Brand verursachen') oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln und nicht be- reits von Eintrag 1 erfasst sind. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |
1 Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 'Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350 'Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350i 'Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.', H360 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H360F 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H360D 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360FD 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Fd 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Df 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H370 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H372 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).' | |
2 Für Gemische und Lösungen nach Nummer 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nummer 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden die Anforderungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 keine Anwendung. | |
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