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Änderung § 10 EntsorgFondsG vom 01.07.2021
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§ 10 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 10 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Verwendung der Mittel | |
(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. 2 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands. | (Text neue Fassung) (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. |
(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen. |
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