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Änderung § 11c EntsorgFondsG vom 01.07.2021
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§ 11c EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 11c EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
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(Text alte Fassung) § 11c (neu) | (Text neue Fassung)§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken |
(1) 1 Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. 2 Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden. (2) 1 Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2 Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden. |
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