Änderung § 11c EntsorgFondsG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des EntsorgFondsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11c EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 11c EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken


vorherige Änderung

 


(1) 1 Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. 2 Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) 1 Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2 Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed