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Änderung § 12 EntsorgFondsG vom 27.06.2020
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§ 12 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 12 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 243 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Rechnungslegung | |
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung. | (Text neue Fassung) (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung. |
(3) 1 In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. 2 Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. |
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