Änderung Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 25.05.2017

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(Text neue Fassung)

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach
Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.'

vorherige Änderung

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.



b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 



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