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Änderung Artikel 10 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 16.06.2017

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1676
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(Text alte Fassung)


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*) Anm. d. Red.: siehe auch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze

(Text neue Fassung)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.

 

 
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