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Änderung Artikel 10 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 16.06.2017
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Artikel 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung | Artikel 10 n.F. (neue Fassung) in der am 16.06.2017 geltenden Fassung durch B. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1676 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 10 Inkrafttreten | |
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) | |
(Text alte Fassung) --- *) Anm. d. Red.: siehe auch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze | (Text neue Fassung) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten. |
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