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Änderung § 5 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019
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§ 5 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 5 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" | |
(1) Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' werden folgende Prüfungsbereiche geprüft: 1. rechtsbewusstes Handeln, 2. betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb und 5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. 2 Sie haben die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. 2 Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. |
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen. | |
(4) 1 Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. 3 Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | (4) 1 Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. 3 Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
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