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Änderung § 12 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019
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§ 12 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Fachgespräch | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' gestellt. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. 3 Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation erläutert werden. (2) 1 Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsentation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. 2 Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Minuten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' gestellt. 2 Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. 3 Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation erläutert werden. (2) 1 Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsentation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. 2 Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Minuten. |
(3) 1 In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte 'Personalführung', 'Personalentwicklung' und 'Qualitätsmanagement' den Kern bilden. 2 Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 5 bis 7. (4) 1 Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs 'Technik' und des Handlungsbereichs 'Organisation' integrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden. 2 Die Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen. | |
(5) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. 2 Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (5) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. 2 Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, 2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen, 3. Erstellen und Umsetzen von Einarbeitungsplänen, 4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, 5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, 6. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, 7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten, 8. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess und 9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen. | |
(6) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. 2 Dazu gehören die Fähigkeiten, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. 3 Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (6) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. 2 Dazu gehören die Fähigkeiten, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. 3 Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Ermitteln des quantitativen und des qualitativen Personalentwicklungsbedarfs, 2. Festlegen von Personalentwicklungszielen, 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien, 4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen, 5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung und 6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. | |
(7) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Förderung des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen und sichern zu können. 2 Dazu gehören die Fähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (7) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Förderung des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen und sichern zu können. 2 Dazu gehören die Fähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsmanagementsystemen auf Unternehmen, 2. Beschreiben betrieblicher Prozesse und Definieren von Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements, 3. Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität, 5. Umsetzen der Qualitätsziele und der Kundenvorgaben und 6. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits. |
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