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Änderung § 7 KostenbeitragsV vom 04.12.2013

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§ 7 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung
§ 7 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Einsatz des Kindergelds


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,

2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und

3. er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist.

(2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abgezogen.



 

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