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Synopse aller Änderungen der KostenbeitragsV am 04.12.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Dezember 2013 durch Artikel 1 der 1. KostenbeitragsVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KostenbeitragsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung
KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
§ 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
§ 5 Behandlung hoher Einkommen
§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige
§ 7 Einsatz des Kindergelds
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelung für Altfälle
§ 9 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1)


Anlage
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.



a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.



§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 5 und 6 der Anlage.

(2) Beträgt die tägliche Förderung durchschnittlich über
fünf Stunden, so ergibt sich der maßgebliche Kostenbeitrag aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 5, anderenfalls aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 6.



Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten


(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,

2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen



1. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,

2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen

und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Würden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.



(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Behandlung hoher Einkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.

(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt



(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.

(2) 1 Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt

1. 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,

2. zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,

3. zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.

(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt

1.
5 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistungen mit einer Betreuungszeit von mindestens fünf Stunden und

2. 3 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistungen mit einer Betreuungszeit von unter fünf Stunden.




2 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. 3 Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.

(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.

(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 14 heranzuziehen.



1 Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 13 heranzuziehen. 2 Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. 3 Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. 4 Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Einsatz des Kindergelds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn



Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,

2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist.

(2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abgezogen.



3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelung für Altfälle




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ergibt sich bei der Umstellung der Heranziehung zu den Kosten nach Maßgabe des § 97b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Kostenbeitrag, der mehr als 20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt, so ist in den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzunehmen. Danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu erheben.

(2) Waren die Eltern bisher als Gesamtschuldner kostenbeitragspflichtig, so ist jedem der beiden Elternteile bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die hälftige Belastung zuzurechnen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1)




Anlage


vorherige Änderung


Maßgebliches Einkommen
nach
§ 93 Abs. 1 bis 3
Achtes Buch
Sozialgesetzbuch | Beitragsstufe 1
vollstationär
erste Person | Beitragsstufe 2
vollstationär
zweite Person | Beitragsstufe 3
vollstationär
dritte Person | Beitragsstufe 4
teilstationär
über 5 Std. | Beitragsstufe 5
teilstationär
bis zu 5 Std.


Einkommens-
gruppe | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6

1 | bis 750 | 0*) | 0*) | 0*) | 0 | 0

2 | 751 bis 850 | 60*) | 25*) | 0*) | 40 | 24

3 | 851 bis 950 | 185 | 50*) | 0*) | 45 | 27

4 | 951 bis 1.050 | 250 | 100*) | 50*) | 50 | 30

5 | 1.051 bis 1.150 | 275 | 165*) | 70*) | 55 | 33

6 | 1.151 bis 1.300 | 305 | 180 | 100*) | 60 | 37

7 | 1.301 bis 1.450 | 340 | 205 | 135*) | 65 | 41

8 | 1.451 bis 1.600 | 380 | 230 | 150*) | 75 | 46

9 | 1.601 bis 1.800 | 425 | 255 | 170*) | 85 | 51

10 | 1.801 bis 2.000 | 475 | 285 | 190 | 95 | 57

11 | 2.001 bis 2.200 | 525 | 315 | 210 | 105 | 63

12 | 2.201 bis 2.400 | 575 | 345 | . 230 | 115 | 69

13 | 2.401 bis 2.700 | 635 | 380 | 255 | 125 | 76

14 | 2.701 bis 3.000 | 710 | 425 | 285 | 140 | 85

15 | 3.001 bis 3.300 | 785 | 470 | 315 | 155 | 94

16 | 3.301 bis 3.600 | 875 | 515 | 345 | 170 | 103

17 | 3.601 bis 3.900 | 935 | 560 | 375 | 185 | 112

18 | 3.901 bis 4.200 | 1.010 | 605 | 405 | 200 | 121

19 | 4.201 bis 4.600 | 1.100 | 660 | 440 | 220 | 132

20 | 4.601 bis 5.000 | 1.200 | 720 | 480 | 240 | 144

21 | 5.001 bis 5.500 | 1.375 | 825 | 550 | 275 | 165

22 | 5.501 bis 6.000 | 1.500 | 900 | 600 | 300 | 180

23 | 6.001 bis 6.500 | 1.625 | 975 | 650 | 325 | 195

24 | 6.501 bis 7.000 | 1.750 | 1.050 | 700 | 350 | 210

25 | 7.001 bis 7.500 | 1.875 | 1.125 | 750 | 375 | 225

26 | 7.501 bis 8.000 | 2.000 | 1.200 | 800 | 400 | 240

27 | 8.001 bis 8.500 | 2.125 | 1.275 | 850. | 425 | 255

28 | 8.501 bis 9.000 | 2.250 | 1.350 | 900 | 450 | 270

29 | 9.001 bis 9.500 | 2.375 | 1.425 | 950 | 475 | 285

30 | 9.501 bis 10.000 | 2.500 | 1.500 | 1.000 | 500 | 300


---
*) Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen.





Maßgebliches
Einkommen nach
§ 93 des
Achten Buches
Sozialgesetzbuch | Beitragsstufe 1
vollstationär
erste Person | Beitragsstufe 2
vollstationär
zweite Person | Beitragsstufe 3
vollstationär
dritte Person | Beitragsstufe 4
teilstationär

Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5

Einkommens-
gruppe
| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

1 | bis 1.100,99 | 0 | 0 | 0 | 0

2 | 1.101,00 bis 1.200,99 | 50 | 0 | 0 | 40

3 | 1.201,00 bis 1.300,99 | 130 | 0 | 0 | 50

4 | 1.301,00 bis 1.450,99 | 210 | 30 | 0 | 60

5 | 1.451,00 bis 1.600,99 | 259 | 60 | 30 | 70

6 | 1.601,00 bis 1.800,99 | 289 | 85 | 40 | 85

7 | 1.801,00 bis 2.000,99 | 342 | 105 | 50 | 95

8 | 2.001,00 bis 2.200,99 | 378 | 140 | 60 | 105

9 | 2.201,00 bis 2.400,99 | 437 | 175 | 80 | 115

10 | 2.401,00 bis 2.700,99 | 510 | 220 | 120 | 130

11 | 2.701,00 bis 3.000,99 | 570 | 275 | 165 | 145

12 | 3.001,00 bis 3.300,99 | 630 | 335 | 210 | 160

13 | 3.301,00 bis 3.600,99 | 725 | 410 | 260 | 175

14 | 3.601,00 bis 3.900,99 | 825 | 485 | 320 | 190

15 | 3.901,00 bis 4.200,99 | 932 | 560 | 380 | 205

16 | 4.201,00 bis 4.600,99 | 1.056 | 635 | 440 | 220

17 | 4.601,00 bis 5.000,99 | 1.152 | 715 | 500 | 240

18 | 5.001,00 bis 5.500,99 | 1.313 | 790 | 555 | 265

19 | 5.501,00 bis 6.000,99 | 1.438 | 865 | 605 | 290

20 | 6.001,00 bis 6.500,99 | 1.563 | 940 | 658 | 315

21 | 6.501,00 bis 7.000,99 | 1.688 | 1.015 | 710 | 340

22 | 7.001,00 bis 7.500,99 | 1.813 | 1.090 | 763 | 365

23 | 7.501,00 bis 8.000,99 | 1.938 | 1.165 | 815 | 390

24 | 8.001,00 bis 8.500,99 | 2.063 | 1.240 | 868 | 415

25 | 8.501,00 bis 9.000,99 | 2.188 | 1.315 | 920 | 440

26 | 9.001,00 bis 9.500,99 | 2.313 | 1.390 | 973 | 465

27 | 9.501,00 bis 10.000,99 | 2.438 | 1.465 | 1.025 | 490