Tools:
Update via:
Änderung § 2 KostenbeitragsV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. KostenbeitragsVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der KostenbeitragsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 2 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen | |
(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. 2 Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. 3 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. 2 Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. 3 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1241/al190358-0.htm