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Synopse aller Änderungen der KostenbeitragsV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 der 2. KostenbeitragsVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KostenbeitragsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
§ 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
§ 5 Behandlung hoher Einkommen
§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Einsatz des Kindergelds
(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Schlussformel
Anlage
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach



(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach

a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.



§ 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen


(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. 2 Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. 3 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben.



(2) 1 Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. 2 Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. 3 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten


(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen



2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 14 je Unterhaltspflicht gleichbleibend einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen

und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Behandlung hoher Einkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.



(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.

(2) 1 Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt

1. 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,

2. zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,

3. zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. 3 Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.



2 Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.

(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 13 heranzuziehen. 2 Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. 3 Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. 4 Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.



1 Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen. 2 Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. 3 Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. 4 Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Einsatz des Kindergelds




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,

2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und

3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage


vorherige Änderung nächste Änderung


Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch | Beitragsstufe 1
vollstationär
erste Person
| Beitragsstufe 2
vollstationär
zweite Person
| Beitragsstufe 3
vollstationär
dritte Person | Beitragsstufe 4
teilstationär





Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch | Beitragsstufe 1 | Beitragsstufe 2 | Beitragsstufe 3 | Beitragsstufe 4

vollstationär
erste Person | vollstationär
zweite Person | vollstationär

dritte Person | teilstationär

Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5

Einkommens-
gruppe | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

vorherige Änderung

1 | bis 1.100,99 | 0 | 0 | 0 | 0

2 | 1.101,00 bis 1.200,99 | 50 | 0 | 0 | 40

3 | 1.201,00 bis 1.300,99 | 130 | 0 | 0 | 50

4 | 1.301,00 bis 1.450,99 | 210 | 30 | 0 | 60

5 | 1.451,00 bis 1.600,99 | 259 | 60 | 30 | 70

6 | 1.601,00 bis 1.800,99 | 289 | 85 | 40 | 85

7 |
1.801,00 bis 2.000,99 | 342 | 105 | 50 | 95

8
| 2.001,00 bis 2.200,99 | 378 | 140 | 60 | 105

9
| 2.201,00 bis 2.400,99 | 437 | 175 | 80 | 115

10
| 2.401,00 bis 2.700,99 | 510 | 220 | 120 | 130

11
| 2.701,00 bis 3.000,99 | 570 | 275 | 165 | 145

12
| 3.001,00 bis 3.300,99 | 630 | 335 | 210 | 160

13
| 3.301,00 bis 3.600,99 | 725 | 410 | 260 | 175

14
| 3.601,00 bis 3.900,99 | 825 | 485 | 320 | 190

15
| 3.901,00 bis 4.200,99 | 932 | 560 | 380 | 205

16
| 4.201,00 bis 4.600,99 | 1.056 | 635 | 440 | 220

17
| 4.601,00 bis 5.000,99 | 1.152 | 715 | 500 | 240

18
| 5.001,00 bis 5.500,99 | 1.313 | 790 | 555 | 265

19 | 5.501,00 bis 6.000,99 | 1.438 | 865 | 605 | 290

20 | 6.001,00 bis 6.500,99 | 1.563 | 940 | 658 | 315

21 | 6.501,00 bis 7.000,99 | 1.688 | 1.015 | 710 | 340

22 | 7.001,00 bis 7.500,99 | 1.813 | 1.090 | 763 | 365

23 | 7.501,00 bis 8.000,99 | 1.938 | 1.165 | 815 | 390

24 | 8.001,00 bis 8.500,99 | 2.063 | 1.240 | 868 | 415

25 | 8.501,00 bis 9.000,99 | 2.188 | 1.315 | 920 | 440

26 | 9.001,00 bis 9.500,99 | 2.313 | 1.390 | 973 | 465

27 | 9.501,00 bis 10.000,99 | 2.438 | 1.465 | 1.025 | 490




1 | bis 1.524,99 | 0 | 0 | 0 | 0

2 | 1.525,00 bis 1.800,99 | 72 | 55 | 0 | 68

3 | 1.801,00 bis 2.000,99 | 128 | 80 | 35 | 80

4
| 2.001,00 bis 2.200,99 | 216 | 100 | 45 | 90

5
| 2.201,00 bis 2.400,99 | 300 | 135 | 55 | 100

6
| 2.401,00 bis 2.700,99 | 374 | 170 | 75 | 110

7
| 2.701,00 bis 3.000,99 | 456 | 215 | 115 | 120

8
| 3.001,00 bis 3.300,99 | 540 | 270 | 160 | 135

9
| 3.301,00 bis 3.600,99 | 615 | 330 | 205 | 150

10
| 3.601,00 bis 3.900,99 | 693 | 405 | 255 | 165

11
| 3.901,00 bis 4.200,99 | 792 | 480 | 315 | 180

12
| 4.201,00 bis 4.600,99 | 897 | 555 | 375 | 195

13
| 4.601,00 bis 5.000,99 | 1.029 | 630 | 420 | 210

14
| 5.001,00 bis 5.500,99 | 1.141 | 690 | 460 | 230