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Änderung § 7 KostenbeitragsV vom 01.01.2024
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§ 7 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 7 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 |
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(Text alte Fassung) § 7 Einsatz des Kindergelds | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn 1. vollstationäre Leistungen erbracht werden, 2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und 3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist. |
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