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Änderung § 6 KostenbeitragsV vom 04.12.2013
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§ 6 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung | § 6 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige | |
(Text alte Fassung) Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 14 heranzuziehen. | (Text neue Fassung) 1 Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 13 heranzuziehen. 2 Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. 3 Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. 4 Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1. |
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