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Änderung § 7 KostenbeitragsV vom 04.12.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung
§ 7 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einsatz des Kindergelds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

(Text neue Fassung)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,

2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und

vorherige Änderung

3. er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist.

(2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abgezogen.



3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)