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Änderung § 7 KostenbeitragsV vom 04.12.2013
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§ 7 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung | § 7 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einsatz des Kindergelds | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn | (Text neue Fassung) Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn |
1. vollstationäre Leistungen erbracht werden, 2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und | |
3. er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist. (2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abgezogen. | 3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist. |
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