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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben

§ 2 - Verkaufsprospektgebührenverordnung (VerkProspGebV)

V. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 4110-3-3 Börsenvorschriften
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§ 2 Höhe der Gebühren



(1) Für die Hinterlegung eines vollständigen Verkaufsprospekts beträgt die Gebühr für jede Emission 200 Euro.

(2) Für die Hinterlegung eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne von § 10 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Grundgebühr 150 Euro. Für die Hinterlegung eines Nachtrags erhebt die Bundesanstalt für jede Emission eine zusätzliche Gebühr. Die zusätzliche Gebühr beträgt 50 Euro.

(3) Für die Hinterlegung eines Nachtrags zur Veröffentlichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 50 Euro.

(4) Wird der Bundesanstalt der Verzicht auf eine Veröffentlichung des Verkaufsprospekts mitgeteilt,

1.
bevor die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, werden keine Gebühren erhoben,

2.
nachdem die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel,

3.
nachdem der Verkaufsprospekt archiviert wurde, wird die volle Gebühr erhoben.

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