Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben

§ 4 - Verkaufsprospektgebührenverordnung (VerkProspGebV)

V. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 4110-3-3 Börsenvorschriften
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§ 4 Erstmalige Erhebung von Gebühren nach dieser Verordnung



(1) Die Bundesanstalt erhebt Gebühren nach dieser Verordnung erstmals für die Hinterlegung vollständiger Verkaufsprospekte, unvollständiger Verkaufsprospekte, sich auf unvollständige Verkaufsprospekte beziehende Nachträge sowie von Nachträgen zur Veröffentlichung ergänzender Angaben, die nach dem 31. März 1999 bei der Bundesanstalt eingehen.

(2) Für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten, die vor dem 1. April 1999 bei der Bundesanstalt eingehen, erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047).



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