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Änderung § 16a ZensVorbG 2022 vom 10.12.2020
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§ 16a ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 16a ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Verordnungsermächtigung |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen. |
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