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Änderung § 3b BArchG vom 17.06.2021

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§ 3b BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 3b BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz


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1 Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. 2 Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.