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Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 16.03.2017; FNA: 224-28 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen;

2.
Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundesarchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut des Bundes behandelt;

3.
Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;

4.
deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;

5.
Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;

6.
Kinofilme: Filmwerke,

a)
die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und

b)
bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht;

7.
national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung

a)
des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) und

b)
der zum Filmförderungsgesetz gehörenden Richtlinien;

8.
personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;

9.
öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes;

10.
Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung;

11.
Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,

a)
denen insbesondere wegen ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt

aa)
für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen,

bb)
für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürger und Bürgerinnen oder

cc)
für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung, oder

b)
die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinbarung dauerhaft aufzubewahren sind;

12.
Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt.




§ 2 Organisation des Bundesarchivs



Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.


§ 3 Aufgaben des Bundesarchivs



(1) 1Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. 2Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. 3Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.

(2) 1Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:

1.
Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,

2.
Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und des Deutschen Bundes,

3.
Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,

4.
Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokratischen Republik,

5.
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik und

6.
Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Parteien verbundenen Organisationen und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik.

2Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.

(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 9 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat.

(4) 1Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. 2Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können.

(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn

1.
diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und

2.
es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.

(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.




§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben



(1) 1Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. 2Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.

(2) 1Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. 2Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Klärung von Einzelschicksalen,

2.
Kriegssterbefallanzeigen,

3.
Kriegsgräberangelegenheiten und

4.
Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.

3Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen.

(3) 1Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. 2Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden.




§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz



1Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. 2Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.




§ 4 Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR"



(1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" ist eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.

(2) 1Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archivgut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. 2Dies gilt auch für Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere für solche, die in historischem oder sachlichem Zusammenhang mit der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung stehen. 3§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist nicht auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.

(4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Vermögen der Stiftung werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.


§ 5 Anbietung und Abgabe von Unterlagen



(1) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und

2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.

2Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) 1Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. 2Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. 3Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) 1Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. 2Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. 3Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. 4Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. 5Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. 6Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) 1Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. 2Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. 3§ 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.




§ 6 Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen



(1) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, unterliegen. 2Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.

(2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind

1.
Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie

2.
Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht werden müssen und die nach diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten werden dürfen.

(3) 1Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Übernahme an

1.
die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzuwenden und

2.
die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.

2Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

(4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anderen Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes zur Archivierung angeboten und abgegeben werden.




§ 7 Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive



Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind.


§ 8 Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv



(1) 1Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. 2Das Bundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischenarchiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrichtungen der Bundesverwaltung.

(2) 1Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchivgut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und Funktionsnachfolgers. 2Bis zur Übernahme als Archivgut des Bundes beschränkt sich die Verantwortung des Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung der Unterlagen. 3Die Bewertung des Zwischenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zulässig; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das digitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden. 2Sofern für die Form der Übermittlung und für das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle festzulegen.


§ 9 Veräußerungsverbot



Archivgut des Bundes ist unveräußerlich.


§ 10 Nutzung von Archivgut des Bundes



(1) 1Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu nutzen. 2Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Nutzung von Unterlagen sowie besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts privater Herkunft bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.

(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur aus wichtigem Grund bestimmt werden.


§ 11 Schutzfristen



(1) 1Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Sie beginnt mit der Entstehung der Unterlagen.

(2) 1Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. 2Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. 3Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.

(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.

(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden,

1.
das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder

2.
soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben.

(6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend anzuwenden.


§ 12 Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen



(1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschränkungs- und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegenstehen.

(2) 1Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. 2Liegt keine Einwilligung vor, kann das Bundesarchiv die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn

1.
die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und

2.
eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen durch angemessene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter Reproduktionen oder das Einholen von Verpflichtungserklärungen ausgeschlossen werden kann.

(3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(4) 1Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffentlichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. 2Die Einwilligung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorherige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist.




§ 13 Einschränkungs- und Versagungsgründe



(1) 1Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn

1.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,

2.
Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer Angehörigen entgegenstehen oder

3.
durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden.

2Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

(2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung

1.
der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes gefährdet würde oder

2.
ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.

(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.




§ 14 Rechte der betroffenen Person



(1) 1Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. 2Die betroffene Person hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die betroffene Person keine anderweitige Verfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

(3) 1Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder auf Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. 2In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

(4) 1Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 3Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen einer verstorbenen betroffenen Person einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. 4Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.




§ 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen



(1) 1Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden Stelle gewährt.

(2) 1Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Informationen anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. 2In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Informationen ursprünglich gespeichert worden sind.




§ 16 Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen



(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind nur zulässig, wenn

1.
die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und

2.
die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen.

(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.




§ 17 Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme



(1) 1Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kinofilme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bundesarchiv nach Satz 2 zu registrieren. 2Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national oder international bedeutsamen Festival, bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung oder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen national oder international bedeutsamen Veranstaltung vorzunehmen.

(2) 1Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet. 2Änderungen in Bezug auf den Lagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv unverzüglich mitzuteilen.

(3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vorführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur dann zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung erhalten haben.


§ 18 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder

2.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.


§ 19 Verordnungsermächtigung



Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und

2.
Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.