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§ 3a - Bundesarchivgesetz (BArchG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 16.03.2017; FNA: 224-28 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 16.03.2017; FNA: 224-28 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben
(1) 1Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. 2Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
(2) 1Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. 2Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Klärung von Einzelschicksalen,
- 2.
- Kriegssterbefallanzeigen,
- 3.
- Kriegsgräberangelegenheiten und
- 4.
- Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 3a BArchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2257 |
aktuell | vor 01.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a BArchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 1 OpfBGEG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ... durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt. 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben ...
Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Artikel 2 WAStGEG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben (1) Die ... I S. 3618) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben (1) Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen ...
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