§ 5 Anbietung und Abgabe von Unterlagen
(1)
1Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des
§ 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn
- 1.
- sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
- 2.
- ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
2Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.
(2) 1Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. 2Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. 3Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.
(3)
1Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest.
2Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards.
3Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen.
4Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen.
5Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten.
6Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.
(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.
Frühere Fassungen von § 5 BArchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 113 BBG Aufbewahrungsfrist (vom 16.03.2017) ... Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen ...
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)
Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Lobbyregistergesetz (LobbyRG)
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
§ 3 LobbyRG Registerinhalt (vom 01.03.2024) ... gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten. (5) Neben dem ... werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut ...
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 402
§ 9 MaStRV Verarbeitung von Daten (vom 21.11.2018) ... hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes ...
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes ... gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten. (5) Neben dem ... werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten." 4. § 4 ...
Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Artikel 5 BArchRNG Folgeänderungen ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden." (9) § 27 Absatz 3 des ... 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 131 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder" durch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz ... durch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach" ersetzt. ...
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